Die Politik hat die Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen.
- Andreas Habranke
- 1. Okt. 2022
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Aug. 2023
Bislang durften Vermieter die Kabelgebühr auf ihre Mieter umlegen. Spätestens ab 1. Juli 2024 ist das vorbei, in manchen Fällen sogar schon ab Dezember 2021.
In Mehrfamilienhäusern ist es oft üblich, dass die Vermieter einen Kabel-TV-Anschluss stellen. Dafür hat dieser oft mit einem Anbieter einen Sammelvertrag abgeschlossen, die Kosten - die Kabelgebühr - tragen die Mieter. Das Entgelt wird ihnen über die Betriebskostenabrechnung monatlich abgerechnet. Für den Vermieter sind diese Einnahmen ein durchlaufender Posten, weil er sie wiederum direkt an das jeweilige Telekommunikations-Unternehmen eins zu eins weiterleitet. In Zukunft kann für den Vermieter dieses Modell unter Umständen aber teuer werden. Bald ist dieses sogenannte Nebenkostenprivileg – die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr auf die Mieter - nicht mehr zulässig. Eine Gesetzesänderung, die der Bundesrat am 7. Mai 2021 abgesegnet hat und dem Mieter entlasten soll, tritt am 1. Dezember 2021 mit einer Übergangsfrist bis 1. Juli 2024 in Kraft. Vermieter müssen sich auf die Änderungen vorbereiten.
Kabelgebühr: Das ist das Nebenkostenprivileg
Das Nebenkostenprivileg ist in Paragraf 2, 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geschildert. Es regelt die sogenannte Umlagefähigkeit der Kabelgebühren für den Kabelanschluss in der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter (oder die Hausverwaltung) kann damit in Mehrfamilienhäusern die Kosten für ihre Kabelanschluss-Sammelverträge – für die er zunächst selber aufkommen muss, auf alle Mieter gleichermaßen aufteilen und monatlich über die Betriebskosten abrechnen.
Der Vorteil: Da die Vermieter und Hausverwaltungen für ihre Sammelverträge oft günstigere Konditionen vom Anbieter erhalten als ein einzelner Mieter, sparte der Mieter so monatlich einige Euro bei den kabelgebühren. Das war vor allem früher vorteilhaft, als es noch keine Alternativen zum Kabelanschluss mit mehr als 30 TV-Programmen gab.
Der Nachteil: Mittlerweile hat der Mieter aber die Wahl, ob er beispielsweise digitales Fernsehen über das Internet beziehen möchte oder via Satellitenschüssel. Will der Mieter auf einen dieser alternativen Übertragungswege wechseln, kann er das zwar tun, muss aber dennoch den Kabelgebühren über die Betriebskosten gemäß Mietvertrag zusätzlich weiterbezahlen. Damit zahlt der Mieter also doppelt für den Fernsehempfang, obwohl er einen davon gar nicht nutzen möchte. Durch die Streichung des Nebenkostenprivilegs soll diese Doppelbelastung der Mieter unterbunden werden.
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